§ 5 TauchPrV 2000 – Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
- einen fachtheoretischen Teil und
- 2.
- einen fachpraktischen Teil.
(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TauchPrV 2000, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026