§ 18 TAppV – Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TAppV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. März 2020