§ 84 TAMG

Verordnungsermächtigung zur Angleichung an das Recht der Europäischen Union

📖

Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz können auch zum Zweck der Angleichung an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung von Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen.

Suchhilfen: EU‑Recht angleichen, Verordnungen an EU‑Vorgaben anpassen, EU‑Richtlinien umsetzen, Verwaltungsvorschrift EU‑Anpassung, EU‑Gesetzgebung implementieren, EU‑Entscheidungen umsetzen, gleichen, ordnungen, passen, setzen