§ 54 TAMG

Nutzungsarten

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Für die Zwecke dieses Unterabschnittes sind die in der Anlage 1 Spalte 2 bezeichneten Nutzungsarten zu Grunde zu legen:
1.
hinsichtlich der Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungsarten und
2.
hinsichtlich der tierärztlichen Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung die in der Anlage 1 Spalte 4 bezeichneten Nutzungsarten.

Suchhilfen: Nutzungsart festlegen, Antibiotika Einsatz reduzieren, Tierärztliche Meldung Arzneimittel, Behandlung mit Antibiotika begrenzen, Arzneimittelverwendung melden, Tiermedizinische Nutzungskategorien, Verschreibungspraxis festlegen, Arzneimittelverbrauch steuern, handlung, grenzen