§ 8 TabStV
Änderung von Verhältnissen
↗ Links
- 1.
- eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
- 2.
- bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,
- 3.
- die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder
- 4.
- die Auflösung des Unternehmens.
- 1.
- seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
- 2.
- die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- 3.
- die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und
- 4.
- jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sortenverzeichnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entweder durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch die Vorlage eines Sortenverzeichnisses, das nur die beabsichtigten Änderungen enthält, anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.
- 1.
- der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,
- 2.
- die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder
- 3.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.
Suchhilfen: Hauptwohnsitzverlegung melden, Insolvenzanzeige beim Zollamt, Auflösung des Unternehmens melden, Änderung des Unternehmenssitzes melden, lösung