§ 52 TabStV
Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
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Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:
- 1.
- Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können,
- 2.
- Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
- 3.
- den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.
Suchhilfen: Tabakprobe entnehmen, Steuerliche Probenkontrolle, Warenprobe für Zoll, Rohstoffprobe Entnahme, Tabaksteuer Stichprobe, Unentgeltliche Probenahme, Untersuchungsprobe bereitstellen, nehmen, reitstellen