§ 43 TabStV
Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis
📖
↗ Links
(1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.
Suchhilfen: Steuererklärung Kleinverkauf, Kleinverkaufspreis Steuer, Vordruck Steuererklärung, Steuererklärung Formular