§ 40i TabStV
Steuererklärung; Kleinbetragsregelung
📖
↗ Links
(1) Die Steuererklärung nach § 23g Absatz 1 bis 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung und die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und § 53 entsprechend.
Suchhilfen: Steuererklärung Vordruck, Kleinbetragsgrenze, Steuererklärung Kleinbetragsregelung