§ 47 TabakerzG
Übergangsregelungen
↗ Links
- 1.
- vor dem 20. Mai 2016
- a)
- hergestellt oder
- b)
- in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
- den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
- 1.
- vor dem 20. November 2016
- a)
- hergestellt oder
- b)
- in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
- den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(3) Die §§ 7 bis 7b sind für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
- 1.
- vor dem 20. Mai 2019
- a)
- hergestellt oder importiert wurden oder
- b)
- in den freien Verkehr gebracht wurden und
- 2.
- den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
- 1.
- vor dem 20. Mai 2024
- a)
- hergestellt oder importiert wurden oder
- b)
- in den freien Verkehr gebracht wurden und
- 2.
- den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
(6) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.
(8) § 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
- 1.
- vor dem 1. Januar 2021
- a)
- hergestellt oder
- b)
- in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
- 2.
- den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften entsprechen,
(10) § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 23. Oktober 2023 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 22. Oktober 2023 ist § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 21. Juli 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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