§ 20a TabakerzG

Verbot der Außenwerbung

📖

Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.

Suchhilfen: Außenwerbung Tabak verboten, Tabakerzeugnisse Werbung Außenfläche, E‑Zigarette Werbung Verbot, Nachfüllbehälter Werbung Außenwerbung, Fachhandel Tabakwerbung Ausnahme, Raucherwaren Außenwerbung Regelung, boten