§ 21 SysStabV – Anteilige Kostenübernahme
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung zur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten, die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der installierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 je Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der nachzurüstenden Anlage übersteigen (Eigenanteil der Betreiber einer Anlage), sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Die gemäß Satz 1 zu erstattenden Kosten werden durch die Netzbetreiber an die Betreiber der Anlagen ausgezahlt. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen erhalten in der voraussichtlichen Höhe der Erstattungskosten quartalsweise Abschlagszahlungen von den Betreibern der Übertragungsnetze.
- 1.
- die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden und
- 2.
- entsprechende Kostenvoranschläge der geltend gemachten Kosten, die vor Beauftragung der Maßnahme bei dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes eingereicht worden sind, nicht gemäß Absatz 3 beanstandet wurden oder die Beanstandung durch die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 5 als unbegründet angesehen wurde.
- 1.
- die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für entsprechende Maßnahmen an vergleichbaren Anlagen in der Regelzone im Sinne von § 3 Nummer 88 des Energiewirtschaftsgesetzes des Betreibers des Übertragungsnetzes deutlich übersteigt oder
- 2.
- der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar ist.
- 1.
- nachbessern und bei dem Betreiber des Übertragungsnetzes erneut einreichen oder
- 2.
- zusammen mit der Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes an die Bundesnetzagentur zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der veranschlagten Kosten übersenden.
(5) Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvoranschlag entsprechend den in Absatz 3 genannten Maßstäben. Sie teilt dem Betreiber der Anlage sowie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen gemäß Absatz 4 Nummer 2 mit. Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur die Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes als begründet ansieht, gilt die Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 als nicht erfüllt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SysStabV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Die V ist gem. Art. 3 V v. 20.7.2012 I 1635 am 26.7.2012 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026