§ 20 SysStabV – Information der Bundesnetzagentur

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(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, auf Anforderung der Bundesnetzagentur gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Diese kann im Verfahren nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Inhalt und Form des Berichts festlegen.

(2) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen Daten zu übermitteln.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SysStabV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Die V ist gem. Art. 3 V v. 20.7.2012 I 1635 am 26.7.2012 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026