§ 35 SVHV

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

📖

Die Vorschriften dieser Verordnung über Veranschlagung und Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt.

Suchhilfen: Betriebskrankenkasse Ausnahme, Personal auf Arbeitgeberkosten, Personalausgaben Verordnung, Kostenübernahme Personal, Ausnahme Anwendungsbereich, Arbeitgeber bestellt Personal, ordnung