§ 17 SVHV

Zuwendungen

📖

Leistungen an Stellen außerhalb des Versicherungsträgers zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben (§ 30 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gewährt werden. Bei der Gewährung ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht des Versicherungsträgers oder seines Beauftragten festzulegen.

Suchhilfen: Zuwendungen gewähren, Mittelvergabe Zweckbindung, Nachweis Zuwendungszweck, Prüfungsrecht Versicherungsträger, Zulässige Zuwendungen, wendungen