§ 16 SVHV

Verpflichtungsermächtigungen

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Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Vorstands. Er kann auf seine Befugnis insbesondere für den Fall verzichten, daß das Eingehen einer Verpflichtung nicht zu einer Überschreitung der Jahresbeträge (§ 6 Abs. 2 Satz 2) führt.

Suchhilfen: Einwilligung des Vorstands einholen, Haushaltsgenehmigung erhalten, Jahresbetrag nicht überschreiten, Verpflichtungsbefugnis nutzen, Zustimmung Vorstand für Verpflichtung, willigung, holen, halten, schreiten, stimmung, pflichtung