§ 16 SUEV – Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr

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Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SUEV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;

zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026