Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes
Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.8.2021 I 3932
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Inhalt
- § 1 Flugdienst
- § 2 Fliegendes Personal
- § 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
- § 4 Springendes Personal der Luftlandetruppen
- § 5 Sprungdienst
- § 6 Soldaten im Bergrettungsdienst
- § 7 Kampfschwimmer und Minentaucher
- § 8 Minendemonteure
- § 9 Versuchspersonal für die Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln
- § 10 Munitionsuntersuchungspersonal
- § 11 Besonders gefährlicher Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen
- § 12 U-Boot-Besatzungen
- § 13 Helm- und Schwimmtaucher
- § 14 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
- § 15 Angehörige des Kommandos Spezialkräfte
- § 16 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
- § 17 Inkrafttreten