§ 8 SUG

Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften

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Die beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffssicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 genannte Klassifikationsgesellschaft nach einem Seeunfall im Sinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller für die Mitwirkung der Klassifikationsgesellschaft in Bezug auf die Zeugniserteilung bedeutsamen technischen Gefahrumstände unterrichtet wird.

Suchhilfen: Klassifikationsgesellschaft informieren, technische Gefahr melden, Unterrichtung nach Unfall, Gefahrumstände melden, Zeugniserteilung unterstützen, richtung, stützen