§ 43 SUG
Übergangsregelung
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Seeamtsuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet worden sind, sind nach den bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fortzuführen.
Suchhilfen: bestehende Untersuchung fortführen, Gesetzesänderung Übergang, unmittelbare Fortsetzung, vorherige Rechtslage, suchung, führen, setzung