§ 38 SUG

Beteiligung am Such- und Rettungsdienst

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Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforderliche Informationen an die am Such- und Rettungsdienst beteiligten Personen und Stellen übermittelt. Vor der Einstellung der Suche nach einem vermissten Schiff ist zwischen der für die Koordinierung des Such- und Rettungsdienstes zuständigen Stelle und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen.

Suchhilfen: Such- und Rettungsdienst Beteiligung, Informationen für Schiffsuche anfordern, Koordination Suchdienst Bundesstelle, Einvernehmen vor Schiffsuche, Austausch von Rettungsdaten, Zusammenarbeit bei Schiffsuche, teiligung, vernehmen