§ 13 StZG – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
- 1.
- embryonale Stammzellen einführt oder
- 2.
- embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 6 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StZG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 29.3.2017 I 626
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026