§ 13 StZG – Strafvorschriften

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
1.
embryonale Stammzellen einführt oder
2.
embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet.
Ohne Genehmigung im Sinne des Satzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Der Versuch ist strafbar.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 6 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StZG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026