§ 12 StZG
Anzeigepflicht
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Die für das Forschungsvorhaben verantwortliche Person hat wesentliche nachträglich eingetretene Änderungen, die die Zulässigkeit der Einfuhr oder der Verwendung der embryonalen Stammzellen betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 6 bleibt unberührt.
Suchhilfen: Stammzellen Einfuhr anzeigen, Forschungsänderungen melden, Zulässigkeit melden, Embryonale Stammzellen Berichtspflicht, Nachträgliche Änderungen anzeigen, Forschungsprojekt Meldungspflicht, Einfuhrgenehmigung melden, zeigen, fuhrgenehmigung