§ 12 StVorV – Feststellung

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Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 13 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des Eingliederungsscheins beizufügen ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVorV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026