§ 11 StVorV – Freigabe von Stellen
Vorbehaltene Stellen, die von der Vormerkstelle bis zum Bewerbungsendtermin der jeweiligen Laufbahn nicht mit ausreichend qualifizierten Eingliederungsberechtigten besetzt werden können, gelten als freigegeben. Die jeweiligen Bewerbungsendtermine werden gesondert bekanntgegeben. Vor dem Bewerbungsendtermin ist eine anderweitige Besetzung nicht zulässig.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVorV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026