§ 6 StVollzGerAktÜbV – Bekanntmachung technischer Anforderungen

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(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
1.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
2.
die nach § 5 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzGerAktÜbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 42 G v. 12.7.2024 I Nr. 234

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Juli 2024