§ 5 StVollzGerAktÜbV – Ersatzmaßnahmen

📖 🔍

(1) Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.

(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzGerAktÜbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 42 G v. 12.7.2024 I Nr. 234

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Juli 2024