§ 71 StVollzG
Grundsatz
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Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
Suchhilfen: soziale Hilfe Gefangener, Hilfe im Strafvollzug, Gefangenenbetreuung, Sozialhilfe Haft, Selbstständigkeit nach Haft, Gefangenenunterstützung, Sozialdienst Strafvollzug, Gefangenenhilfe beantragen, antragen