§ 66 StVollzG
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
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(1) Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt.
(2) Dem Wunsch des Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Suchhilfen: Krankheitsmeldung Gefangener, Todesfall Benachrichtigung Haft, Angehörige informieren Haft, Vertreter benachrichtigen Inhaftierter, Gefangener Krankheitsalarm, Sterbefall Meldung Strafvollzug, Hinweis bei Todesfall im Gefängnis, Kontaktperson informieren Haft, nachrichtigung, nachrichtigen