§ 58 StVollzG
Krankenbehandlung
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Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
- 1.
- ärztliche Behandlung,
- 2.
- zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 3.
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 4.
- medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.
Suchhilfen: Krankenbehandlung für Gefangene, medizinische Versorgung im Strafvollzug, Zahnersatz für Inhaftierte, Arzneimittel im Gefängnis, Rehabilitation im Vollzug, Arbeitstherapie für Häftlinge, Diagnose und Heilung in Haft, Verband- und Hilfsmittel für Gefangene, sorgung