§ 23 StVollzG
Grundsatz
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Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.
Suchhilfen: Kontakt Gefangener Außen, Besuchsrecht Häftling, Kommunikation Haft, Außenkontakte Gefangener, Besuch im Gefängnis, Kontaktpflege Haft, Verkehr mit Außenstehenden