§ 195 StVollzG
Einbehaltung von Beitragsteilen
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Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung einen Betrag einbehalten, der dem Anteil des Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.
Suchhilfen: Sozialversicherungsbeitrag einbehalten, Lohnabzug im Strafvollzug, Ausbildungsbeihilfe Abzug, Ausfallentschädigung Sozialabgabe, Vollzugsbehörde Beitragspflicht, behalten, fallentschädigung