§ 172 StVollzG
Unterbringung
📖
↗ Links
Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
Suchhilfen: Gemeinsame Unterbringung im Gefängnis, Einwilligung für Zellenwechsel, Zusammenunterbringung während Arbeit, Gefangener Zustimmung Unterbringung, Ordnungshaft bei Strafhaftunterbrechung, Unterbringung bei Maßregelvollzug, Gemeinsame Zelle im Vollzug, bringung, willigung, sammenunterbringung, stimmung