§ 152 StVollzG

Vollstreckungsplan

📖

(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.

(2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.

(3) Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.

Suchhilfen: Vollstreckungsplan erstellen, Justizvollzugsanstalt Zuständigkeit, Einweisung Verurteilter, Verlegung zum Vollzug, Zuständigkeit nach Merkmalen, Einweisungsabteilung bestimmen, Behandlung und Eingliederung im Vollzug, stellen, weisung, legung, weisungsabteilung, stimmen, handlung, gliederung