§ 148 StVollzG

Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung

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(1) Die Vollzugsbehörde soll im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen, daß jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann, und dazu beitragen, daß er beruflich gefördert, beraten und vermittelt wird.

(2) Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, daß die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.

Suchhilfen: Gefangene Arbeit, Berufliche Bildung im Gefängnis, Gefängnisarbeit Vermittlung, Strafvollzug Ausbildung, Berufsberatung für Häftlinge, Ausbildung im Gefängnis, Arbeitsvermittlung für Inhaftierte, Berufsförderung im Strafvollzug, mittlung, rufsberatung, rufsförderung