§ 126 StVollzG
Nachgehende Betreuung
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Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
Suchhilfen: nachträgliche Betreuung, Gefangenen Nachsorge, Betreuung nach Haft, Strafvollzug Nachbetreuung, soziale Nachbetreuung, treuung