§ 7 StVOAusnV 9

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Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVOAusnV 9, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 382

Die Geltung der V ist durch § 8 idF d. V v. 11.11.2010 I 1624 über den 31.12.2010 hinaus verlängert worden

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026