§ 6 StVOAusnV 9

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Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVOAusnV 9, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 382

Die Geltung der V ist durch § 8 idF d. V v. 11.11.2010 I 1624 über den 31.12.2010 hinaus verlängert worden

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026