§ 8 StrafAktEinV – Bekanntmachung

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(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
1.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
2.
die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrafAktEinV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026