§ 8 StrafAktEinV – Bekanntmachung
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
- 1.
- die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
- 2.
- die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.
(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrafAktEinV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026