§ 6 StrafAktEinV – Datenträger
(1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 8 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger.
(2) Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrafAktEinV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026