§ 4 StrafAktEinV – Einsichtnahme in Diensträumen

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Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrafAktEinV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026