§ 3 StrafAktEinV – Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrafAktEinV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026