§ 6 StmStbMstrV – Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2 oder 5, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuführen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Als Arbeiten kommen in Betracht:
- 1.
- eine Schriftarbeit mit Symbolen oder Ornamenten entwerfen und herstellen,
- 2.
- eine beschädigte Steinmetz- oder Steinbildhauerarbeit mit Vierungen und Antragsmaterialien ergänzen,
- 3.
- eine Profilarbeit mit Wiederkehr und Totlauf herstellen,
- 4.
- Beläge in Sonderformen verlegen oder versetzen,
- 5.
- eine Bildhauerarbeit als Relief oder Vollplastik herstellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StmStbMstrV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 68 V v. 18.1.2022 I 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Februar 2022