§ 9 StipG – Widerruf

📖 🔍

Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 2 eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StipG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026