§ 8 StipG – Beendigung
Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin
- 1.
- die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat; dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde,
- 2.
- das Studium abgebrochen hat,
- 3.
- die Fachrichtung gewechselt hat oder
- 4.
- exmatrikuliert wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StipG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 29.3.2017 I 626
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026