§ 17 StiftPKG – Gerichtsgebühren, Abgaben

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Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlass und in Durchführung dieses Gesetzes oder des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StiftPKG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026