§ 15 PTStiftG
Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
📖
↗ Links
Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu erstatten.
Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu erstatten.