§ 2 StiftBTG – Auslegungsgrundsatz ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der Wille des Stifters zu berücksichtigen. Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026