§ 1 StiftBTG
Geltungsbereich
📖
↗ Links
(1) Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, einschließlich kirchlicher Stiftungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen/Anhalt, Thüringen und der ihnen gleichgestellten Stadt Berlin ihren Sitz haben.
(2) Dieses Gesetz gilt in den in Absatz 1 aufgeführten Ländern sowie der ihnen gleichgestellten Stadt Berlin solange, bis dort ein anderes Stiftungsgesetz zur Geltung gelangt.
Suchhilfen: Stiftungsrecht Geltungsbereich, kirchliche Stiftung, Stiftung in DDR, Stiftung in Brandenburg, Stiftung in Berlin