Art 316k EGStGB

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

📖

Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.

Suchhilfen: Geldwäsche Sicherstellung, Übergangsregelung Geldwäsche, Übergangsbestimmung Strafgesetzbuch, Geldwäsche Einziehungsrecht, Übergangsrecht Einziehung, gangsregelung, gangsbestimmung, ziehung