Art 291 EGStGB

Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten

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Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.